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Wer unverheiratet zusammenlebt und sich trennt, hat in der Praxis vielleicht ähnliche Probleme wie Eheleute: man hat gemeinsam gewirtschaftet, bei Anschaffungen nicht besprochen, wer Eigentümer sein soll, vielleicht hat man gar gemeinsame Kinder. Was ist wie in der Ehe? Hinsichtlich der Kinder bemüht sich der Gesetzgeber nach und nach um eine Gleichstellung mit den ehelichen - dann aus Sicht des Kindeswohls ist es tatsächlich gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind, waren oder nicht. Sowohl beim Kindesunterhalt wie auch beim Umgangsrecht stehen nicht nichtehelichen also den ehelichen Kindern gleich. Haben die unverheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht, ist auch dies dasselbe wie bei Verheirateten. Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2008 (gültig ab 1.1.2008) sollte eine weitere Ungleichbehandlung der Kinder beseitigt werden. Die unverheiratete Mutter soll jetzt nicht mehr in jedem Fall gezwungen sein, ab dem 3. Lebensjahr des Kindes für sich selbst zu sorgen. Auch die unverheiratete Mutter kann also nach dem 3. Lebensjahr das, was sie wegen der Kindesbetreuung nicht selbst verdienen kann, als Unterhalt geltend machen. Vor allem, wenn die Parteien als Familie zusammengelebt haben und die Trennung nach dem 3. Lebensjahr erfolgt, greift seit 2008 ein Vertrauensschutz, den es früher nicht gab. Eine weitere wesentliche Änderung 2008 greift für die unverheirateten Mütter, die bisher leer ausgingen, weil der Vater des Kindes vorrangig eine frühere Ehefrau zu versorgen hatte. Betreut diese Ehefrau selbst keine kleinen Kinder mehr und war die Ehe nicht von langer Dauer, geht die unverheiratete Mutter jetzt im Rang vor und die Ehefrau geht leer aus. Das ist auch dann relevant, wenn das unverheiratete Paar zusammenlebt und bisher mit sehr knappen Verhältnissen wirtschaften mußte, weil Geld an die frühere Ehefrau des Mannes abfloß. A propos Emanzipation: dasselbe gilt selbstverständlich im Fall des Rollentauschs für den Vater, der wegen Kindererziehung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Die Verteilung der gemeinsamen Anschaffungen: Die Spezialregelungen des Familienrechts für ehelichen Hausrat werden nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet. Insofern stehen Paare, die ohne Trauschein wie Eheleute zusammengelebt haben, einfachen Wohngemeinschaften gleich. Für die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine speziellen Regelungen. Der Fall wird auch nicht vor dem Familienrichter verhandelt, sondern vor dem ganz normalen Amts- oder Landrichter, der auch sonstige Streitigkeiten aller Art aus Verkehrsunfällen, Mietsachen etc. bearbeitet. Natürlich wäre es sinnvoll gewesen, einen vorsorgenden Partnerschaftsvertrag für den Fall der Auflösung zu schließen - für die meisten Leser dieser Seiten aber wird dieser Tipp zu spät kommen. Auch aus Anlass der Trennung kann man einen solchen Vertrag noch verhandeln, vielleicht in einer Mediation. Alles, was während der Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, muss also einem der beiden als "Eigentümer" zugeordnet werden - wer das Eigentum für sich beansprucht, muss ggf. beweisen, wodurch er Alleineigentümer statt Miteigentümer geworden ist. Miteigentum muss aufgelöst werden, indem einer den anderen auszahlt oder das Teil an Dritte veräußert und der Erlös geteilt wird. Die gemeinsame Mietwohnung: Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist eine Kündigung nur möglich, wenn beide diese unterschreiben! Das gilt auch für eine "Änderungskündigung" mit dem Vermieter, wenn einer allein weiterwohnen soll. Wer auszieht, ohne darauf zu achten, dass er aus dem Mietvertrag ausscheidet, haftet auch Jahre später noch gegenüber dem Vermieter, z.B. für Mietschulden des anderen. Ist nur einer Mieter, vielleicht weil der zweite später dazugezogen ist, dann muss der zweite im Fall der Trennung ausziehen. Er hat, auch wenn der erste kündigt und auszieht, in der Regel kein Bleiberecht - wenn der Vermieter nicht will. Ausgleichsansprüche: Wer während des Zusammenlebens den anderen mitfinanziert hat, hat nach der Trennung in der Regel keinen Erstattungsanspruch. Umgekehrt erwächst daraus aber auch kein Unterhaltsanspruch für die Zukunft. Mit Ausgleichsansprüchen geht das Recht überhaupt sehr zurückhaltend um. Wer größere Geldbeträge an den anderen zahlt, ohne dies vertraglich abzusichern, büßt in der Regel für dieses Vertrauen. Nur in krassen Fällen hilft das Recht mit Grundsätzen wie "Treu und Glauben". Haben die Partner ein Haus gekauft und sich je zu ½ ins Grundbuch eintragen lassen, gehört ihnen der Verkaufserlös "im Zweifel" auch je hälftig, egal welche Beiträge der Einzelne als Eigenkapital oder als Tilgung im Verlauf des Zusammenlebens eingebracht hat. Ähnlich verhält es sich mit Schulden: Haften beide als Gesamtschuldner, so heißt das "im Zweifel" im Innenverhältnis zu ½ , auch wenn ein Partner den Kredit überwiegend für seine Zwecke genutzt hat. "Im Zweifel" bedeutet immer, dass man das Gegenteil behaupten kann, aber beweisen muss.
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ARTIKEL-INFO
publizierte am 02.10.2008
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zum Thema: Familienrecht