| 1. Trennung
Ich will mich trennen - wer muss aus der Wohnung ausziehen?
Bei einer intakten Ehe gibt es nur wenige Vorschriften, die das Zusammenleben regeln und das ist sicherlich auch gut so. Andererseits führt dies dazu, dass der Gesetzgeber die Eheleute im Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung noch weitgehend alleine lässt. Insbesondere in der am Anfang wichtigsten Frage, wer denn nun in der Wohnung bleiben kann und wer aus der Wohnung ausziehen muß, gibt das Recht wenig her. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, in denen eine gerichtliche Entscheidung auf Zuweisung der Wohnung an einen Ehepartner erfolgt, die sogenannte Härteklausel § 1361b BGB.
Einen besonderen Härtegrund nennt das BGB seit Einführung des Gewaltschutzgesetzes am 1.1.2002. Nach der Regel "Der Täter geht, das Opfer bleibt" soll eine Wohnungszuweisung an den Ehegatten erfolgen, der Opfer von körperlichen Misshandlungen oder Bedrohungen geworden ist. Eingangstor für einen solchen Antrag ist häufig das Hinzurufen der Polizei in einer akuten Eskalationssituation, die dann einen bis zu 10-tägigen Platzverweis gegen den Täter ausspricht.
Handelt es sich aber um "normale" Ehestreitigkeiten, nicht um Gewalt, so kann der erste Schritt zur Trennung innerhalb einer Wohnung erfolgen. Allerdings sind die Maßstäbe an die formelle Trennung sehr hoch: Die Trennung von Tisch und Bett genügt nicht. Gemeinsames Wäschewaschen und andere "Versorgungsleistungen" sind tabu.
Die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung wird aber selten als Entspannung der Ehekrise empfunden. Dann muß also doch einer ausziehen; wenn man sich nicht einigt und kein Härtegrund vorliegt, s.o., wird es in der Praxis derjenige sein, der die Trennung betreibt.
Wer ausgezogen ist, sollte dringend dafür sorgen, dass er vom Vermieter aus dem Mietverhältnis entlassen wird - sonst haftet er für später entstehende Schäden oder Mietausfälle. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass der Vermieter den Vertrag mit dem verbliebenen Ehegatten allein weiterführt. Hat dieser allerdings keine eigenen Einkünfte, so kann der Vermieter vom ausziehenden Ehegatten mit Recht eine Sicherheit verlangen.
2. Sorgerecht nach der Trennung
Haben wir nach Trennung/Scheidung automatisch gemeinsame Sorge für die Kinder?
Die Antwort heißt schlicht ja, wenn Sie auch bisher die gemeinsame Sorge hatten (also eheliches Kind oder Sorgeerklärung). Die Trennung ändert also zunächst nichts. Seit Juli 1998 ist es Gesetz, daß Trennung und Scheidung die Frage des Sorgerechts nicht mehr (automatisch) berühren. Stellt keiner der Elternteil nach der Trennung oder bei der Scheidung einen Antrag auf Alleinsorge, bleibt es bei der gemeinsamen Sorge.
Müssen wir gemeinsam Sorgeberechtigten alles gemeinsam entscheiden und unterschreiben?
Nein. Der Gesetzgeber hat gesehen, daß dies nicht praktikabel wäre. Es gibt eine "Alleinentscheidungsbefugnis" gemäß § 1687 BGB. Die beinhaltet, daß der Elternteil, bei dem das Kind lebt (im Einverständnis mit dem anderen!), alles allein entscheiden kann - außer "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung". Dieser Rechtsbegriff ist unbestimmt und wird nach und nach durch die Rechtsprechung konkretisiert. Zwei Beispiele: Die Entscheidung, ob das Kind mittwochs in der letzten Unterrichtsstunde an einer Niederländisch-Arbeitsgemeinschaft teilnehmen darf, gilt als alltäglich. Die Entscheidung, ob nach der 4. Klasse der Wechsel auf Gesamtschule oder Realschule ansteht, gilt als erheblich. Ob Ihre Angelegenheit alltäglich oder erheblich ist, läßt sich nur im Einzelfall auslegen.
Dies bedeutet, daß der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, sich über die praktisch ganz im Vordergrund stehenden Fragen des Alltags nicht mit dem anderen Elternteil verständigen muß. Umgekehrt hat der andere Elternteil, bei dem sich das Kind etwa am Wochenende oder in den Ferien aufhält, eine auf Fragen der tatsächlichen Betreuung beschränkte Alleinentscheidungsbefugnis während dieser Zeit. Achtung: Noch völlig ungeklärt ist, wie die "Allentscheidungsbefugnis" bei den sogenannten "Pendelkindern" oder "2-Familien-Kindern" wirkt, das Kind also bei beiden Elternteilen einen Lebensmittelpunkt hat.
Gibt es überhaupt noch alleinige elterliche Sorge?
Die nicht verheirateten Mütter haben für ihre Kinder alleinige Sorge, wenn sie nicht eine Sorgeerklärung zugunsten des Vaters abgegeben haben. Alleinsorge wird seltener werden für die Kinder miteinander verheirateter Eltern, die sich etrennt haben. Wenn der andere Elternteil der änderung zustimmt (und das über-14-jährige Kind nicht widerspricht), ist Alleinsorge recht unproblematisch. Aber was ist, wenn der andere Elternteil weiter für die gemeinsame Sorge eintritt oder selbst einen Antrag auf Alleinsorge stellt? In der Praxis ist die gemeinsame Sorge der Regelfall. Es gibt Familienrichter, die diese den Parteien durchaus "aufzwingen" - andere lassen sich aber von offensichtlichen Kommunikationsstörungen (die im Gerichtssaal laut und deutlich werden) beeindrucken und halten die Auflösung der gemeinsamen Sorge für das richtige Mittel, Frieden herzustellen.
Welcher Auffassung Ihr Familienrichter meistens zuneigt, kann Ihnen Ihr Anwalt vor Ort vielleicht sagen. Wird ein Antrag auf Alleinsorge gegen den Willen des Anderen gestellt, so muß dieser jedenfalls gut begründet werden. Das Jugendamt wird automatisch eingeschaltet und macht sich anhand von Gesprächen mit beiden Eltern ein eigenes Bild. Je nach Alter des Kindes wird auch dieses vom Jugendamt und vom Gericht angehört.
Was ist der Vorteil von gemeinsamer Sorge?
Gemeinsame Sorge kann von den Eltern als lästig empfunden werden, wenn die Paar-Beziehung so zerrüttet ist, daß jeder Kontakt vermieden werden soll. Für das Kind aber kann hierin eine Chance liegen, den Kontakt zum Besuchs-Elternteil, der sonst kein Sorgerecht hätte, nicht zu verlieren. Nach rechtstatsächlichen Untersuchungen hat mehr als die Hälfte der geschiedenen Väter ein Jahr nach der Scheidung keinerlei Kontakt mehr zu dem Kind. Der Verlust der elterlichen Sorge wirkt bei den betroffenen Vätern vielfach demotivierend; dies hat zur Folge, daß sie ihr Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen. Aus diesen Gründen ist es erstrebenswert, wenn Eltern auch nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen.
Wer hilft uns dabei, uns über "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" zu einigen?
Das Jugendamt muß helfen, es gibt eine Beratungspflicht. Bei jedem Scheidungsantrag, bei dem gemeinschaftliche minderjährige Kinder von der Scheidung betroffen sein werden, erhält der zuständige Mitarbeiter beim Jugendamt vom Gericht eine Nachricht. Die Jugendämter sind sodann verpflichtet, die Eltern über das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung zu informieren. Aber auch schon vor dem Scheidungsantrag können Sie Kontakt zum Jugendamt aufnehmen und um ein Beratungsgespräch mit beiden Eltern bitten. Eine Form der Hilfe zur Einigung ist Mediation, über die Sie an anderer Stelle auf meiner Homepage mehr erfahren.
Können sich die Eltern in einer "erheblichen Angelegenheit" letztlich nicht einigen, kann für diese Einzelfrage das Gericht angerufen werden - oder dies als Anlaß eines Antrags auf Alleinsorge genommen werden.
3. Umgangsrecht / Besuchsrecht
Wohnt das Kind fest bei einem Elternteil, so hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht (und vom Kind aus gesehen eine Pflicht). Das beste wäre, die Eltern könnten sich aus der Sicht des Kindes / der Kinder auf eine ganz individuelle Lösung einigen. Individuell ist dabei aber kein Widerspruch zu regelmäßig!
Können die Eltern sich nicht einigen und erwarten eine richterliche Entscheidung, wird diese "typisiert" sein: jedes 2. Wochenende, jeden zweiten der hohen Feiertage, die Hälfte der Sommerferien, vielleicht sogar die Hälfte der übrigen Ferien. Spielraum bieten allenfalls Einzelfragen wie übernachtungen, ob das Wochenende von Freitagmittag bis Montagmorgen dauert und ob noch einzelne Werktagnachmittage hinzukommen. Vor einer gerichtlichen Entscheidung würde das Jugendamt gehört.
Was dann während des Besuchs stattfindet - darauf hat auch der Alleinsorgeberechtigte wenig Einfluss. Abgesehen von Fällen der Kindeswohlgefährdung geht dies den Sorgeberechtigten nichts an. Den Umgang mit der neuen Freundin des Vaters kann die Mutter also z.B. nicht verbieten.
Kann ich verlangen, dass jemand diesen Umgang beaufsichtigt?
In krassen Fällen ja, dann ordnet das Gericht dies an. Zwei Beispiele mögen der dringende Missbrauchsverdacht oder eine psychische Erkrankung des Umgangsberechtigten sein. Die praktische Umsetzung des sogenannten "begleiteten Umgangs" ist in vielen Städten noch ungeklärt. Ein Problem lautet: Wer bezahlt diese Begleitperson? Ein anderes: Wie kann so etwas nach 17 Uhr und am Wochenende stattfinden? Einige caritative Einrichtungen bieten inzwischen begleiteten Umgang an, sogar einige progressive Jugendämter. Sie müssen fragen, wie es in Ihrer Stadt aussieht. Als praktische Lösung hat sich bewährt, selbst eine ehrenamtliche Begleitperson vorzuschlagen, die von beiden akzeptiert wird - von der engagierten Kindergärtnerin bis zur Patentante.
Was ist mit dem Pendelmodell?
Ob Kinder einen festen Lebensmittelpunkt brauchen oder zwischen zwei elterlichen Haushalten pendeln sollten, ist höchst umstritten. Zu jeder der Thesen gibt es Sachverständige. über eines sind sich jedoch alle Befürworter einig: Das Pendelmodell setzt voraus, dass beide Eltern von seiner Richtigkeit überzeugt sind und dies dem Kind vermitteln, dass eine Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation und zu häufigem Austausch besteht, dass die Wertschätzung des anderen Elternteils noch vorhanden ist und dass gewisse organisatorische Voraussetzungen passen müssen. |