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Die Gesetzesänderung zum Unterhaltsrecht (1.1.2008) hatte drei Ziele im Auge: Die Förderung des Kindeswohls, die Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Damit soll das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel angepasst werden: Die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse sind gekennzeichnet durch steigende Scheidungszahlen, vermehrte Gründung von "Zweitfamilien" und eine zunehmende Zahl von Kindern, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder die alleinerziehend sind. Auch die geänderte Rollenverteilung innerhalb der Ehe, bei der immer häufiger beide Partner - auch mit Kindern - berufstätig bleiben, erforderten Anpassungen im Unterhaltsrecht. Kritiker sagen hingegen, daß die Staatskasse der Gewinner und Kinder letztlich die Verlierer sein werden. Die Veränderungen wirken sich für die sogenannte „Zweitfamilie“ dann positiv aus, wenn der Unterhaltspflichtige bisher nicht genügend Einkommen hatte, um die erste und die zweite Familie angemessen zu unterhalten. Durch die Änderung der Rangfolge gehen alle Kinder vor (egal ob ehelich oder nichtehelich) und auch die zweite Frau wird, wenn sie ein Kind betreut, unterhaltsrechtlich berücksichtigt. Großes Unbehagen muß die Veränderung jenen Alleinerziehenden bereiten, die ihren beruflichen Lebenslauf wegen der Kinder vernachlässigt haben. Zum einen garantiert ihnen das neue Gesetz – egal ob sie verheiratet waren oder nicht – nun nur noch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, daß sie nicht arbeiten müssen (bisher bei Verheirateten bis zum 8. Lebensjahr). Praktisch heißt das, daß danach der alleinerziehende Elternteil arbeiten muß, soweit eine verläßliche Kinderbetreuung in Kita oder Schule besteht. Man hat also künftig zu beweisen, daß eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Die Gerichte haben bislang in vielen Einzelfällen auch Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus zugesprochen. Man kann also nicht davon reden, daß der Betreuungsunterhalt gänzlich abgeschafft worden sei. Die Veränderung des Gesetzes wirkt sich dann aber auch in der Höhe des Unterhaltes aus, jedenfalls für die Zeit nach der Ehescheidung. Bisher war der eheliche Lebensstandard die Berechnungsgröße und führte zu dem Spruch „einmal Chefarztgattin – immer Chefarztgattin“. Jetzt muß nur noch das ersetzt werden, was die Alleinerziehende wegen der Kinderbetreuung nicht selbst in ihrem Beruf verdienen kann. Wer also seine eigene Karriere wegen der Ehe nicht verfolgt hat, hat einen geringeren Anspruch. Das sollten auch die jungen Mütter bedenken, deren Ehe derzeit nicht in der Krise ist. Bereits bestehende Unterhaltspflichten werden rigoros an die neue Rechtslage angepaßt - allerdings muß derjenige, der sich vom neuen Recht einen Vorteil verspricht, von sich aus tätig werden, damit etwas geschieht: von alleine passiert nichts. Die Abänderung wird aber nur durchgeführt, wenn dies auf Seiten des Berechtigten unter Berücksichtigung seines Vertrauens auf den Fortbestand der alten Regelung zumutbar ist – hier wird sich der betreffende Anwalt also intensiv mit dem Einzelfall und Billigkeitsgesichtspunkten auseinandersetzen müssen. Bisher war eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches selten. Wenn eine Ehe etliche Jahre gedauert hatte, war ein lebenslanger Anspruch die Regel. Durch die Gesetzesänderung können auch nach langen Ehen und nach Kindererziehung Unterhaltsansprüche enden, wenn dies "nicht unbillig ist." Maßstab dafür wird - wie bei der Höhenbegrenzung - die Dauer der beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile wegen Ehe, Haushaltsführung und Kinderbetreuung sein. Der Unterhalt wird künftig nur noch Nachteilsausgleich für ehe- und familienbedingte Einschränkungen sein, man mag auch sagen „Schadenersatz“. Allerdings hat das OLG Köln im Fall einer 25 Jahre dauernden Ehe bereits ausgeschlossen, daß eine Befristung angeordnet werden kann. Die Thematik "Befristung" wird von großer Bedeutung für alle kurzen Ehen und künftigen Scheidungen sein. Unterhaltspflichtige, die aufgrund eines Titels (Urteil, Vergleich oder Notarvertrag) zahlen, müssen gerichtliche Abänderung beantragen. Die Abänderung wirkt nicht automatisch zurück auf Januar 2008, sondern gilt erst ab Klagezustellung – von daher ist Eile geboten, jeder Monat zählt. Unterhaltsberechtigte, die ihre Zahlungen monatlich aufgrund freiwilliger Leistungen erhalten, müssen eine Kürzung oder Einstellung befürchten und haben von daher Beratungsbedarf. Paare, die sich gerade in einer Trennungssituation befinden, müssen neuerdings beachten: Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung müssen notariell beurkundet oder durch zwei Anwälte bei der Ehescheidung zu Protokoll des Gerichts erklärt werden – sonst sind sie nicht bindend. Wie bei jeder Gesetzesänderung wird die anwaltliche Beratung zunächst stark durch Mutmaßungen geprägt sein, bis genügend gerichtliche Urteile veröffentlicht sind, aus denen man eine bindende Richtung entnehmen kann. Je unsicherer die Rechtslage, desto mehr sollten Paare ihr Glück in außergerichtlichen Verhandlungen suchen, die durch einen Mediator begleitet werden.
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ARTIKEL-INFO
publizierte am 02.10.2008
den Artikel: www.familienrecht.ac
zum Thema: Scheidungsrecht